LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.02.2025
L 5 KR 141/24
Normen:
SGB V § 135 Abs. 1; SGB V § 55; SGB V § 55 Abs. 1 S. 4 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 23.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 620/22
BSG, - Vorinstanzaktenzeichen B 1 KR 8/25 R

Anpruch auf Zuschussgewährung für eine Versorgung mit Zahnersatz; Erfordernis einer anerkannten Versorgungsmethode

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.02.2025 - Aktenzeichen L 5 KR 141/24

DRsp Nr. 2026/235

Anpruch auf Zuschussgewährung für eine Versorgung mit Zahnersatz; Erfordernis einer anerkannten Versorgungsmethode

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 23.05.2024 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 135 Abs. 1; SGB V § 55; SGB V § 55 Abs. 1 S. 4 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Neubescheidung eines Antrags des Klägers auf Zuschussgewährung für eine Versorgung mit Zahnersatz.

Der 1945 geborene, bei der Beklagten krankenversicherte Kläger ließ beim an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnarzt Dr. F am 30.10.2012, 30.04.2013, 03.04.2014, 15.04.2015, 13.01.2016, 20.02.2017, 12.01.2018, 23.01.2019 sowie 07.01. und 07.12.2020 Zahngesundheitsuntersuchungen durchführen. Nachfolgend fand erst am 08.02.2022 wiederum eine entsprechende Untersuchung bei Dr. F statt.