LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.08.2024
L 11 KR 359/24 B ER
Normen:
SGB V § 44; SGB V § 48;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 03.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 107/24

Anrag auf Krankengeld für einen Zeitraum von einem halben Jahr aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2024 - Aktenzeichen L 11 KR 359/24 B ER

DRsp Nr. 2024/14265

Anrag auf Krankengeld für einen Zeitraum von einem halben Jahr aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 3. Juni 2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosen sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 44; SGB V § 48;

Gründe

I.

Streitig ist die einstweilige Bewilligung von Krankengeld.

Die am 00.00.0000 geborene Antragstellerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie hat ein Kind, für das sie Kindergeld in Höhe von 250 Euro monatlich erhält. Die Antragstellerin lebt gemeinsam mit ihrem Kind bei ihrem Ex-Ehemann, Herrn W..

In der Zeit vom 11. März 2020 bis zum 7. September 2021 war die Antragstellerin arbeitsunfähig erkrankt und bezog bis zur Höchstdauer Krankengeld von der Antragsgegnerin. Die Arbeitsunfähigkeit wurde dabei ärztlich auf folgende ICD-10-Diagnosen gestützt: M54.8 (Sonstige Rückenschmerzen), M16.3 (Sonstige dysplastische Koxarthrose), M07.39 (Sonstige psoriatische Arthritiden, nicht näher bezeichnete Lokalisation), L03.11 (Phlegmone an der unteren Extremität) und A46 Erysipel [Wundrose].