BVerfG - Beschluss vom 10.09.2024
1 BvR 936/24
Normen:
AbgG § 29 Abs. 2 S. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; GG Art. 48 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2024, 3776
NZA 2024, 1705
NVwZ 2025, 416
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 18.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 93/21
BSG, vom 18.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 49/21

Anrechnung der Abgeordnetenentschädigung auf die gesetzliche Altersrente gem § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG

BVerfG, Beschluss vom 10.09.2024 - Aktenzeichen 1 BvR 936/24

DRsp Nr. 2024/14224

Anrechnung der Abgeordnetenentschädigung auf die gesetzliche Altersrente gem § 29 Abs. 2 S. 2 AbgG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

AbgG § 29 Abs. 2 S. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; GG Art. 48 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das aus der mittelbar angegriffenen Vorschrift folgende hälftige Ruhen seines Anspruches auf Altersrente nach dem SGB VI neben seiner Entschädigung als Abgeordneter des Deutschen Bundestages.

1. Der 1954 geborene Beschwerdeführer war im Zeitraum von 1970 bis 2012 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 2005 ist er Abgeordneter des Deutschen Bundestages. Die damit unter anderem verbundene Entschädigung nach § 11 Abs. 1 AbgG orientiert sich an den Bezügen eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes und beträgt monatlich rund 10.000 Euro brutto.

2. Mit dem angegriffenen Bescheid gewährte ihm die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Regelaltersrente nach dem SGB VI ab dem 1. November 2019. Sie verringerte dabei den ermittelten Monatsbetrag der Rente in Höhe von zunächst 1.936,05 Euro aufgrund der hier mittelbar angegriffenen Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 2 AbgG um 50 %. Der Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Kürzung blieb erfolglos.