Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das aus der mittelbar angegriffenen Vorschrift folgende hälftige Ruhen seines Anspruches auf Altersrente nach dem SGB VI neben seiner Entschädigung als Abgeordneter des Deutschen Bundestages.
1. Der 1954 geborene Beschwerdeführer war im Zeitraum von 1970 bis 2012 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 2005 ist er Abgeordneter des Deutschen Bundestages. Die damit unter anderem verbundene Entschädigung nach §
2. Mit dem angegriffenen Bescheid gewährte ihm die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Regelaltersrente nach dem SGB VI ab dem 1. November 2019. Sie verringerte dabei den ermittelten Monatsbetrag der Rente in Höhe von zunächst 1.936,05 Euro aufgrund der hier mittelbar angegriffenen Vorschrift des §
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