Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Februar 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 30. Juli 2010 bis zum 24. November 2010 Krankengeld zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger 40 vH seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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