LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.05.2024
L 6 KR 17/19
Normen:
SGB V § 48 Abs. 3 S. 2, 3;
Fundstellen:
NZS 2024, 875
Vorinstanzen:
SG Stralsund, vom 21.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 285/17

Anrechnung des Verletztengeldbezuges auf die Krankengeldhöchstdauer

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.05.2024 - Aktenzeichen L 6 KR 17/19

DRsp Nr. 2025/6311

Anrechnung des Verletztengeldbezuges auf die Krankengeldhöchstdauer

Durch die Neuregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V kann dem BSG zufolge ein Bezug von Verletztengeld nicht mehr auf die Krankengeldbezugsdauer angerechnet werden. Jedoch hat der Gesetzgeber erst mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom 06.05.2029 durch Anfügung von § 48 Abs. 3 S. 3 SGB V geregelt, dass Satz 2 nicht für Zeiten des Bezuges von Verletztengeld nach dem SGB VII gelten soll. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber gerade die Tatsache, dass der Gesetzgeber inzwischen eine Korrektur der gesetzlichen Regelung vorgenommen und durch die Anfügung von § 48 Abs. 3 S. 3 SGB V eine Regelung der Anrechnung von Zeiten des Verletztengeldbezuges auf die Krankengeld-Höchstdauer vorgenommen hat, zeigt, dass dieser offensichtlich von einem regelungsbedürftigen, nicht etwa von einem bereits geregelten Sachverhalt ausgegangen ist.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Februar 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 30. Juli 2010 bis zum 24. November 2010 Krankengeld zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger 40 vH seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 48 Abs. 3 S. 2, 3;

Tatbestand

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