LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.03.2026
L 9 R 3691/25
Normen:
FRG § 31 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 29.10.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 3270/22

Anrechnung einer jährlichen Sonderzahlung des Rentenversicherungsträgers in der Slowakei (13. Rente) auf die deutsche Altersrente eines Versicherten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2026 - Aktenzeichen L 9 R 3691/25

DRsp Nr. 2026/3472

Anrechnung einer jährlichen Sonderzahlung des Rentenversicherungsträgers in der Slowakei ("13. Rente") auf die deutsche Altersrente eines Versicherten

1. Die "13. Rente" als jährliche Einmalzahlung aus der slowakischen Rentenversicherung (Gesetz Nr. 592/2006 der Slowakischen Republik vom 21.10.2020) ist eine Leistung eines ausländischen Sozialversicherungsträgers, die nach § 31 Abs. 1 FRG eine deutsche Rente nach dem Fremdrentenrecht zum Ruhen bringt, soweit der laufenden slowakischen Rente, auf der die Einmalzahlung beruht, rentenrechtlichen Zeiten zu Grunde liegen, die auch bei der Bewilligung der FRG-Rente berücksichtigt wurden. 2. Insoweit liegt ein mittelbarer Zusammenhang zwischen der "13. Rente" aus der Slowakei und den doppelt berücksichtigten rentenrechtlichen Zeiten vor, der sich auch darin ausdrückt, dass die Höhe der 13. Rente grundsätzlich von der Höhe der laufenden slowakischen Rente abhängt. 3. Dagegen handelt es sich bei der "13. Rente" aus der slowakischen Rentenversicherung nicht um eine bedürftigkeitsabhängige Leistung mit sozialhilfeähnlichem Charakter (so auch EuGH, Urteil vom 16.09.2015 - C-361/13 -, Rn. 52, juris).