Der Bescheid des Beklagten vom 20.03.2020, Gz.: ..., für das Kalenderjahr 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2020, wird dahingehend abgeändert, dass weitere -76.581,82 kg Kohlenstoffdioxid-Äquivalent für das Jahr 2018 durch Anrechnung der durch die B... AG als Quotenübernehmender gemäß §
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Beschluss:
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Beteiligten streiten über die Anrechnung einer übertragenen Biokraftstoffquote aufgrund eines Quotenhandelsvertrages.
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