Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) errichteten 1977 ein Zweifamilienhaus, aus dem sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Das Haus verfügt im Keller über eine Sauna und ein "Tauchschwimmbecken" in der Größe von 4,35 m x 2,75 m mit eingebauter Gegenstromanlage. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte bei der Ermittlung des Nutzungswerts gemäß § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Mietwert die Kostenmiete in Höhe von 6 v.H. der Anschaffungs- und Herstellungskosten an, weil er die nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften maßgebende sog. Aufgriffsgrenze als überschritten ansah.
Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 23).
Mit der Revision rügt das FA unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 20. Februar 1995 IV B 3 -S 2253- 11/95 (BStBl I 1995, 150) die Verletzung des § 21 Abs. 2 EStG.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|