VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.11.2025
9 S 1424/24
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 02.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 5356/23
VG Karlsruhe, vom 27.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4303/24

Ansatz eines Auffangwerts bei lebensmittelrechtlichem Verkaufsverbot bei Streitwertbesmessung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2025 - Aktenzeichen 9 S 1424/24

DRsp Nr. 2025/14787

Ansatz eines Auffangwerts bei lebensmittelrechtlichem Verkaufsverbot bei Streitwertbesmessung

Fehlt es an den für eine Wertbestimmung nach Nr. 25.1 des Streitwertkatalogs erforderlichen Anhaltspunkten, ist bei einem lebensmittelrechtlichen Verkaufsverbot für jedes betroffene Produkt der Auffangwert anzusetzen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Sinne von Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs liegt bei einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein unter Anordnung des Sofortvollzugs verfügtes Verkaufsverbot nicht vor, wenn die gerichtliche Entscheidung lediglich den Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache endgültig regelt, aber keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass mit der begehrten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs das Inverkehrbringen der betroffenen Lebensmittel faktisch auf Dauer ermöglicht wird

Tenor

Die Beschwerde de r Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. August 2024 - 3 K 4303/24 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 102.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6;

Gründe

I.