BFH - Urteil vom 16.01.2025
III R 34/22
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Hs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 Hs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2025, 789
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2688/19

Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Pickup und Anwendung der Ein-Prozent-Regelung; Erschütterung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung

BFH, Urteil vom 16.01.2025 - Aktenzeichen III R 34/22

DRsp Nr. 2025/3523

Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Pickup und Anwendung der Ein-Prozent-Regelung; Erschütterung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung

Stellt das Finanzgericht (FG) nur Tatsachen fest, aus denen weder bei einer Einzelbetrachtung noch in ihrer Zusammenschau die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden kann, fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Annahme, mit einem zum Betriebsvermögen gehörenden, typischerweise zum privaten Gebrauch geeigneten Kraftfahrzeug seien möglicherweise keine Privatfahrten unternommen worden. Geht das FG unter diesen Umständen von der Erschütterung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung aus, liegt ein Fehler der Rechtsanwendung vor, der dazu führt, dass der Bundesfinanzhof an die Würdigung des FG nicht gebunden ist.

Tenor

Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16.08.2022 - 6 K 2688/19 E aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Hs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 Hs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

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