FG Hamburg - Urteil vom 02.04.2025
1 K 247/20
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 HS. 1;

Anscheinsbeweis und nachträglich bekannt gewordene Tatsachen im Zusammenhang mit der Änderung von Gewerbesteuermessbescheiden hinsichtlich gewinnerhöhender Nutzungsentnahmen wegen privater Pkw-Nutzung

FG Hamburg, Urteil vom 02.04.2025 - Aktenzeichen 1 K 247/20

DRsp Nr. 2025/7107

Anscheinsbeweis und nachträglich bekannt gewordene Tatsachen im Zusammenhang mit der Änderung von Gewerbesteuermessbescheiden hinsichtlich gewinnerhöhender Nutzungsentnahmen wegen privater Pkw-Nutzung

1. Die Feststellung einer Tatsache unter Zuhilfenahme des Anscheinsbeweises ist eine rechtliche Schlussfolgerung. Eine auf diese Weise festgestellte Tatsache ist keine Tatsache i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. 2. Die Anknüpfung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbs. 1 EStG an den Listenpreis stellt eine typisierend-pauschalierende Regelung dar, an deren Verfassungsmäßigkeit keine Zweifel bestehen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 HS. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die angefochtenen Feststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide hinsichtlich gewinnerhöhender Nutzungsentnahmen wegen privater Pkw-Nutzung in den Jahren 2013 bis 2015 (Streitjahre) geändert werden durften.

Unternehmensgegenstand der Klägerin - einer GmbH & Co. KG - war in den Streitjahren der ... Komplementärin der Klägerin war die A GmbH und ihr alleiniger Kommanditist war B (im Folgenden: Kommanditist). Die Klägerin erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4, 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).