KG - Beschluss vom 16.05.2024
5 W 61/24
Normen:
ZPO § 890 Abs. 1; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3; RVG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2024, 1070
WRP 2024, 979
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 101 O 43/22

Ansetzen des Werts des Gegenstandes des auf die Verhängung eines einzelnen Ordnungsmittels gerichteten Verfahrens mit einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache

KG, Beschluss vom 16.05.2024 - Aktenzeichen 5 W 61/24

DRsp Nr. 2024/13710

Ansetzen des Werts des Gegenstandes des auf die Verhängung eines einzelnen Ordnungsmittels gerichteten Verfahrens mit einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache

1. Der Gegenstandswert für ein Verfahren über die isolierte Androhung eines Ordnungsmittels zur Ahndung einzelner Verstöße gegen ein bereits tituliertes Unterlassungsgebot ist mit einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache anzusetzen; insofern ist das Interesse des Gläubigers geringer als dasjenige, das dieser an der Erwirkung des Unterlassungstitels nebst Androhung von Ordnungsmitteln als dauerhafte Grundlage für die Durchsetzung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs hat. Dieser Bruchteil ist in Klageverfahren mit 1/6 des Hauptsachewerts, entsprechend in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit 1/4 des Wertes des Eilverfahrens zu bemessen. 2. Der Wert der Gläubigerbeschwerde entspricht in Ordnungsmittelverfahren dem Wert des erstinstanzlichen Verfahrens. Gleiches gilt für den Wert der Schuldnerbeschwerde, wobei dieser gedeckelt ist durch die Höhe des erstinstanzlich verhängten Ordnungsgeldes.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Verfahrenswertfestsetzung in Ziffer 3 des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 09.12.2022 - 101 O 43/22 - wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 890 Abs. ;