LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.03.2025
L 3 R 23/25
Normen:
EStG a.F. § 7g Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2025, 518
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 13.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 217/23

Ansparabschreibung als Hinzuverdienst bei einer Altersrente für Frauen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.03.2025 - Aktenzeichen L 3 R 23/25

DRsp Nr. 2025/4915

Ansparabschreibung als Hinzuverdienst bei einer Altersrente für Frauen

Zur Berücksichtigung des Gewinns einer Einzelunternehmerin aus der Auflösung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs 3 EStG aF als Hinzuverdienst bei einer Altersrente für Frauen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG a.F. § 7g Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des Bescheides über die Bewilligung von Altersrente für Frauen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) für die Monate Januar bis April 2011 und die Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 3.080,04 €.