OLG Celle - Beschluss vom 29.10.2024
17 UF 124/23
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2; VersAusglG § 31; VersAusglG § 51;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 111
Vorinstanzen:
AG Uelzen, vom 01.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen F 1206/21

Anspruch auf Abänderung eines durchgeführten Versorgungsausgleiches nach dem Tod der früheren Ehefrau; Totalrevision des Versorgungsausgleiches nach Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten

OLG Celle, Beschluss vom 29.10.2024 - Aktenzeichen 17 UF 124/23

DRsp Nr. 2024/15205

Anspruch auf Abänderung eines durchgeführten Versorgungsausgleiches nach dem Tod der früheren Ehefrau; Totalrevision des Versorgungsausgleiches nach Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten

Für eine Totalrevision des Versorgungsausgleiches nach Tod des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten bedarf es einer zugunsten des Ausgleichspflichtigen wirkenden Wertänderung, die die Wertgrenze des § 225 Abs. 3 FamFG überschreitet (Anschluss an BGH FamRZ 2022, 258). Bei Bewertung des Anrechts des verstorbenen Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind dabei besitzgeschützte Entgeltpunkte nach § 88 Abs. 1 Satz2 SGB VI aufgrund einer dauerhaft bewilligten Erwerbsminderungsrente auch dann zu berücksichtigen, wenn der Ehegatte vor Bewilligung einer Altersrente verstirbt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Uelzen vom 1. Juni 2023 geändert. Der Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Uelzen vom 10. September 2002 wird mit Wirkung ab dem 1. September 2021 dahingehend abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Gerichtliche Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt € 1.000,-.

Normenkette: