1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Sache ist entscheidungsreif. Der kurzfristig vor der mündlichen Verhandlung eingegangene Antrag auf Beiladung der Schwägerin der Klägerin wird abgelehnt.
Nach § 60 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden. Nach § 60 Abs. 3 FGO sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
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