BAG - Urteil vom 06.05.2025
3 AZR 142/24
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 2; VVG § 153 Abs. 2; BGB § 305 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2025, 2227
EzA-SD 2025, 8
ZIP 2025, 2466
NZA 2025, 1559
ArbRB 2025, 342
AP 2025
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 11.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1423/22
LAG Düsseldorf, vom 24.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 683/23

Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente; Anpassung laufender Renten durch entsprechende Überschussverwendung; Abgrenzung der arbeitsvertraglichen von den versicherungsrechtlichen Beziehungen; Voraussetzung der Befreiung von der Anpassungs- und Entsdcheidungspflicht

BAG, Urteil vom 06.05.2025 - Aktenzeichen 3 AZR 142/24

DRsp Nr. 2025/10996

Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente; Anpassung laufender Renten durch entsprechende Überschussverwendung; Abgrenzung der arbeitsvertraglichen von den versicherungsrechtlichen Beziehungen; Voraussetzung der Befreiung von der Anpassungs- und Entsdcheidungspflicht

Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Pensionskasse ihren eigenen Arbeitnehmern eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt, die über sie selbst als Pensionskasse durchgeführt wird. Orientierungssätze: 1. Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG entfällt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auch dann, wenn eine Pensionskasse ihren eigenen Arbeitnehmern eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt, die über sie selbst durchgeführt wird (Rn. 23 ff.).