OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.02.2025
11 UF 123/24
Normen:
BGB § 1933; BGB § 1371 Abs. 2; BGB § 1378;
Vorinstanzen:
AG Ulm, vom 27.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 39/24

Anspruch auf Auskunftserteilung zur Ermittlung eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruchs; Beginn der Verjährung güterrechtlicher Ansprüche bei Beendigung des Güterstand durch Tod eines Ehegatten und bei Ausschluss des Ehegattenerbrechts

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2025 - Aktenzeichen 11 UF 123/24

DRsp Nr. 2025/2047

Anspruch auf Auskunftserteilung zur Ermittlung eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruchs; Beginn der Verjährung güterrechtlicher Ansprüche bei Beendigung des Güterstand durch Tod eines Ehegatten und bei Ausschluss des Ehegattenerbrechts

Wird der Güterstand durch Tod eines Ehegatten beendet und ist das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen, so beginnt die Verjährung güterrechtlicher Ansprüche nach §§ 1371 Abs. 2, 1378 BGB nicht erst mit Kenntnis von der fehlenden Erbenstellung; die grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände genügt.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 27.05.2024, Az. 3 F 39/24, bezüglich der Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin die erstinstanzlichen Kosten zu tragen hat, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Antragsgegnerin, welche die Antragsgegnerin zu tragen hat.

2. Im Übrigen bleibt der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 27.05.2024 aufrechterhalten.

3. Die Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen.

4. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

5. Der Verfahrenswert in erster Instanz sowie der Beschwerdewert werden auf 20.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1933; BGB § 1371 Abs. 2; BGB § 1378;

Gründe

I.

I. I.1 I.2 I.3 II. III. IV. V. VI. 1. 2. I. II. 1. 2.