LAG Köln - Urteil vom 03.04.2024
11 Sa 350/23
Normen:
BGB § 254; BGB § 256;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4213/22

Anspruch auf Auszahlung aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm Virtuelles Mitarbeiterbeteiligungsprogramm; Auszahlung der zugesprochenen virtuellen Mitarbeiterbeteiligungsanteile erfolgten Verkaufes von Firmenanteilen

LAG Köln, Urteil vom 03.04.2024 - Aktenzeichen 11 Sa 350/23

DRsp Nr. 2024/14288

Anspruch auf Auszahlung aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm "Virtuelles Mitarbeiterbeteiligungsprogramm"; Auszahlung der zugesprochenen virtuellen Mitarbeiterbeteiligungsanteile erfolgten Verkaufes von Firmenanteilen

1. Eine Stufenklage nach § 254 ZPO auf Auskunft und Zahlung ist als "zur Zeit unbegründet" abzuweisen, solange dem Zahlungsanspruch der Einwand zumindest vorübergehender Unmöglichkeit analog § 275 Abs. 1 BGB entgegensteht. 2. In diesem Fall kann auf Seiten des Klägers jedoch ein Feststellungsinteresse daran bestehen, dass gerichtlich geklärt wird, ob er gegen den Beklagten eine Anspruchsberechtigung - hier auf Auszahlung aus einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm - hat. Diesem Feststellungsinteresse steht auch die Aufgabe des Bestreitens seitens des Beklagten nicht entgegen, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beklagte in einem späteren Leistungsprozess erneut seine Rechtsansicht ändert.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.08.2023 - 4 Ca 4213/22 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: