LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.11.2024
26 Ta (Kost) 6051/24
Normen:
HGB § 75a;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 31.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 12555/24
ArbG Berlin, vom 31.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 12555/23

Anspruch auf Auszahlung von Provisionen und Prämien; Vertragliche Regelungen zum Wettbewerbsverbot und zur Karenzentschädigung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2024 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6051/24

DRsp Nr. 2024/14665

Anspruch auf Auszahlung von Provisionen und Prämien; Vertragliche Regelungen zum Wettbewerbsverbot und zur Karenzentschädigung

Der Wert des Vergleichserhöhtsich nicht um den Wert dessen, was eine Partei oder die Parteien durch den Vergleich erlangen oder wozu sie sich dort verpflichten. Für die Annahme eines Vergleichsmehrwerts muss vielmehr gerade über die Frage des Anspruchs oder Rechts in Bezug auf die jeweils im Vergleich getroffene Regelung zwischen den Parteien Streit und/oder Ungewissheit bestanden haben. Durch die Bestimmung von Leistungen oder Gegenleistungen, die allein zur Beilegung des Rechtsstreits selbst vereinbart oder gewährt werden, wird hingegen kein Vergleichsmehrwert begründet.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 31. Juli 2024 - 34 Ca 12555/23 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

HGB § 75a;

Gründe

I.