FG Saarland - Urteil vom 25.09.2024
1 K 1258/18
Normen:
AStG § 1;

Anspruch auf Berichtigung der Einkünfte im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

FG Saarland, Urteil vom 25.09.2024 - Aktenzeichen 1 K 1258/18

DRsp Nr. 2025/3046

Anspruch auf Berichtigung der Einkünfte im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

1. Eine grenzüberschreitende, konzerninterne Darlehensgewährung stellt regelmäßig eine Geschäftsbeziehung zum Ausland im Sinne von § 1 Abs. 4 AStG bzw. § 1 Abs. 5 AStG dar. 2. Auch eine fehlende Darlehensbesicherung gehört zu den Bedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AStG, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Fremdunüblichkeit der Geschäftsbeziehung führen können. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

1. Unter Änderung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007 vom 9. Juli 2013 sowie für 2008 bis 2010, jeweils vom 29. Oktober 2014 - alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2017 - werden die Besteuerungsgrundlagen für 2007 bis 2010 ohne Hinzurechnungen nach § 1 Abs. 1 AStG i.H.v. 52.200 € (2007), 55.617,51 € (2008), 62.452,54 € (2009) und 61.729,31 € (2010) festgestellt. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beigeladenen zu 1 bis 3 zu 31 % und der Beklagte zu 69 %.

3. Den Beigeladenen zu 4 und 5 werden Kosten weder auferlegt, noch erstattet.