1. Unter Änderung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007 vom 9. Juli 2013 sowie für 2008 bis 2010, jeweils vom 29. Oktober 2014 - alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2017 - werden die Besteuerungsgrundlagen für 2007 bis 2010 ohne Hinzurechnungen nach § 1 Abs. 1 AStG i.H.v. 52.200 € (2007), 55.617,51 € (2008), 62.452,54 € (2009) und 61.729,31 € (2010) festgestellt. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beigeladenen zu 1 bis 3 zu 31 % und der Beklagte zu 69 %.
3. Den Beigeladenen zu 4 und 5 werden Kosten weder auferlegt, noch erstattet.
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