Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Für das Klageverfahren verbleibt es bei der Kostenquote von 3/22.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug in der Zeit vom 9. November bis zum 31. Dezember 2005 hat.
Der am ... 1949 geborene Kläger war als Viehpfleger und Kraftfahrer beschäftigt sowie zeitweise mit einem Imbiss und Getränkehandel selbstständig tätig. Zuletzt ging er bis zum 30. September 2002 einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach und entrichtete hierfür Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Ab dem 1. Oktober 2002 war er arbeitslos und erhielt nach Ablauf einer Sperrzeit ab dem 24. Dezember 2002 bis zum 29. März 2003 Arbeitslosengeld von der Beigeladenen. In der Folgezeit bezog er aufgrund des die maßgebenden Grenzen übersteigenden Einkommens seiner Ehefrau keine Sozialleistungen mehr. Lediglich am 8. Oktober 2003 kam für einen Tag ein Arbeitsverhältnis zustande, für welches ein Pflichtbeitrag in seinem Versicherungskonto gespeichert ist.
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