OLG Hamm - Urteil vom 25.02.2026
12 U 157/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; ZPO § 533; ZPO § 263; ZPO § 264; EGV 715/2007 Art. 3 Nr. 10; EGV 715/2007 Art. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 18.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 309/20

Anspruch auf Differenzschadensersatz der Klägerin als Fahrzeukäuferin gegen Fahrzeugherstellerin Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Kraftfahrzeug; Unzulässigkeit des Thermofenstereinbaus wegen Vorliegens von grundstzlich zu erwartenden Temperaturen; Keine Orientierung Orientierung an einem für das gesamte Unionsgebiet geltenden Durchschnittswert; Keine Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung wegen durchgeführtem Software-Update

OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2026 - Aktenzeichen 12 U 157/21

DRsp Nr. 2026/4010

Anspruch auf Differenzschadensersatz der Klägerin als Fahrzeukäuferin gegen Fahrzeugherstellerin Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Kraftfahrzeug; Unzulässigkeit des Thermofenstereinbaus wegen Vorliegens von grundstzlich zu erwartenden Temperaturen; Keine Orientierung Orientierung an einem für das gesamte Unionsgebiet geltenden Durchschnittswert; Keine Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung wegen durchgeführtem Software-Update

1. Bei einem sog. Thermofenster, welches die Abgasrückführung (AGR) bei Umgebungslufttemperaturen unterhalb von ungefähr +4 C und oberhalb von ungefähr +49 C reduziert, handelt es sich um eine Abschalteinrichtung i. S. v. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 grundsätzlich unzulässig ist, weil es sich hierbei um Temperaturen handelt, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind (Anschluss an VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 und OVG Schleswig, Urteil vom 25.09.2025 - 4 LB 36/23).