OLG Dresden - Beschluss vom 27.02.2025
4 U 1213/24
Normen:
VVG § 186; SGB V § 51 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 08.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 1860/23

Anspruch auf eine Invaliditätsleistung in der privaten Unfallversicherung; Anforderungen an eine ärztliche Invaliditätsbescheinigung

OLG Dresden, Beschluss vom 27.02.2025 - Aktenzeichen 4 U 1213/24

DRsp Nr. 2025/4272

Anspruch auf eine Invaliditätsleistung in der privaten Unfallversicherung; Anforderungen an eine ärztliche Invaliditätsbescheinigung

1. An die für den Anspruch auf eine Invaliditätsleistung in der privaten Unfallversicherung erforderliche ärztliche Invaliditätsbescheinigung sind keine hohen Anforderungen zu stellen; allerdings muss sie die Angabe eines konkreten Gesundheitsschadens und die Aussage, dieser sei Unfallfolge, enthalten. 2. Der Versicherer kann sich auf die Fristversäumnis nicht berufen, wenn er es versäumt hatte, den Versicherungsnehmer auf die hiermit verbundenen Folgen hinzuweisen. 3. Die Berufung des Versicherers auf die Fristversäumnis ist nicht allein deswegen treuwidrig, weil er vor Fristablauf unter Bezug auf eine ausstehende Begutachtung Vorschusszahlungen angewiesen oder eine Begutachtung veranlasst hatte.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin am 11.03.2025 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 250.000,- EUR festzusetzen.

Normenkette:

VVG § 186; SGB V § 51 Abs. 1;

Gründe

I.

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1. 2. 3.