Der Rückforderungsbescheid vom 19.11.2013, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.05.2014, geändert durch Bescheid vom 05.11.2014, wird aufgehoben.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist ein Anspruch auf Energiesteuerentlastung für die Netzverluste eines Fernwärmenetzes.
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