OLG Koblenz - Urteil vom 11.03.2025
3 U 950/24
Normen:
DSGVO Art. 82 Abs. 1; DSGVO Art. 3 Abs. 1; DSGVO Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 31.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 81/24

Anspruch auf Ersatz von durch einen Scraping-Vorfall entstandenen Schäden; Bemessung des Schadens und der Höhe des Unterlassungsanspruchs bei Weitergabe personenbezogener Daten

OLG Koblenz, Urteil vom 11.03.2025 - Aktenzeichen 3 U 950/24

DRsp Nr. 2025/3314

Anspruch auf Ersatz von durch einen Scraping-Vorfall entstandenen Schäden; Bemessung des Schadens und der Höhe des Unterlassungsanspruchs bei Weitergabe personenbezogener Daten

Zur Bestimmung des Streitwerts für einen Unterlassungsanspruch (hier: Scraping-Verfahren) Begehrt die Klagepartei in den sogenannten "Scraping"-Fällen von der Beklagten (sinngemäß) es zu unterlassen, a) ihre personenbezogenen Daten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen und b) ihre Telefonnummer auch bei Einstellung auf "privat" dergestalt zu verarbeiten, dass sie über das Kontaktimporttool verwendet werden, erweist sich eine Bewertung der Unterlassungsanträge mit insgesamt 1.500,00 € (2 x 750,00 €) als sachgerecht (Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung mit einer Bewertung mit 4.000,00 €, vgl. Senat, Beschlüsse vom 08.03.2024, 3 W 71/24, juris, Rn. 6 ff.; vom 04.03.2024, 3 W 41/24; vom 16.07.2024, 3 W 238/24 und vom 08.11.2024, 3 W 436/24; Urteil vom 11.02.2025, 3 U 145/24, juris, Rn. 71; GRUR-RS 2025, 2048, dort Bewertung der einzelnen Unterlassungsanträge mit je 2.000,00 €; Anschluss an BGH, Beschluss vom 10.12.2024, VI ZR 7/24, juris, Rn. 14 f.).

Tenor

1. 2. 3.