LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.08.2025
L 10 KR 834/24
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 2; SGB IX § 18;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 10.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 973/21

Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Verbrauchsmaterialien - Sensoren - eines selbstbeschafften Real-Time-Glukosemesssystems

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2025 - Aktenzeichen L 10 KR 834/24

DRsp Nr. 2026/234

Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Verbrauchsmaterialien - Sensoren - eines selbstbeschafften Real-Time-Glukosemesssystems

Obwohl es sich bei dem rtCGM-System um ein Hilfsmittel handelt, ist § 18 SGB IX nicht einschlägig, da das Hilfsmittel zur Krankenbehandlung und nicht zum Behinderungsausgleich oder zur medizinischen Rehabilitation gebraucht wird.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10.12.2024 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2021 verurteilt, dem Kläger 2.681,78 € zu zahlen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu 11/12.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 2; SGB IX § 18;

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Verbrauchsmaterialien - Sensoren - eines selbstbeschafften Real-Time-Glukosemesssystems (rtCGM-System).