1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Coburg vom 15.01.2024, Az.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.020,70 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die gemäß §
Das Erstgericht hat zu Recht die vom Kläger beanspruchten Digitalisierungkosten als nicht kostenrechtlich festsetzungsfähig angesehen und dies auch zutreffend begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 15.01.2024 und die der Nicht-Abhilfeentscheidung vom 08.03.2024 Bezug genommen und nur noch ergänzend folgendes ausgeführt:
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