OLG Bamberg - Beschluss vom 02.04.2024
1 W 12/24 e
Normen:
RVG § 2; VV- RVG Nr. 7000;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 1573
MDR 2024, 1273
DStR 2024, 2029
DStRE 2025, 383
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 15.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 759/18

Anspruch auf Erstattung einer Kostenpauschale für die Digitalisierung

OLG Bamberg, Beschluss vom 02.04.2024 - Aktenzeichen 1 W 12/24 e

DRsp Nr. 2024/14683

Anspruch auf Erstattung einer Kostenpauschale für die Digitalisierung

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Coburg vom 15.01.2024, Az. 24 O 759/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.020,70 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVG § 2; VV- RVG Nr. 7000;

Gründe

I.

Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten gemäß §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Erstgericht hat zu Recht die vom Kläger beanspruchten Digitalisierungkosten als nicht kostenrechtlich festsetzungsfähig angesehen und dies auch zutreffend begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 15.01.2024 und die der Nicht-Abhilfeentscheidung vom 08.03.2024 Bezug genommen und nur noch ergänzend folgendes ausgeführt: