Die Gewerbesteuermessbescheide für 2008 und 2010 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2008 bis 31.12.2010 vom 4.1.2016 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 25.3.2022 werden dahingehend geändert, dass anstelle der darin enthaltenen einfachen Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gewähren ist. Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
|
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|