LAG Köln - Urteil vom 02.02.2024
10 Sa 451/23
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BV § 95 § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 31.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4172/22

Anspruch auf Gewährung betrieblicher Altersversorgung aus einem vor langer Zeit beendeten Arbeitsverhältnis; Hochrechnung mit einem steuerlichen Näherungsverfahren

LAG Köln, Urteil vom 02.02.2024 - Aktenzeichen 10 Sa 451/23

DRsp Nr. 2024/11252

Anspruch auf Gewährung betrieblicher Altersversorgung aus einem vor langer Zeit beendeten Arbeitsverhältnis; Hochrechnung mit einem steuerlichen Näherungsverfahren

Der Arbeitgeber ist bei der Berechnung des Versorgungsanspruchs in der Unverfallbarkeitsmitteilung nach § 2 a Abs. 3 BetrAVG hinsichtlich der Wahl des Näherungsverfahrens zur Bestimmung der zu erwartenden Sozialversicherungsrente als Abzugsposten im Rahmen der zugesagten Gesamtversorgung nicht gebunden. Insbesondere büßt er mit der Heranziehung des Näherungsverfahrens als Methode zur Ermittlung der Höhe der anzurechnenden Sozialversicherungsrente im Rahmen der Unverfallbarkeitsmitteilung nicht die Möglichkeit ein, bei der später maßgeblichen Berechnung bei Renteneintritt die Anrechnung der gesetzlichen Rente aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse gemäß dem Bescheid des Sozialversicherungsträgers vorzunehmen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.05.2023 - 9 Ca 4172/22 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1; BV § 95 § 5 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung betrieblicher Altersversorgung.

1. 2. 3.