Der Bescheid vom 21.08.2020 über den Gewerbesteuermessbetrag für 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.11.2021 ist vom Beklagten dahingehend zu ändern, dass bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG um den Betrag gekürzt wird, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/3 der Klägerin und zu 1/3 dem Beklagten auferlegt.
Die Klägerin und der Beklagte können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils für den jeweiligen Vollstreckungsschuldner vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung der erweiterten Grundstückskürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (-- GewStG --) im Rahmen der Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2015 und 2016 (Streitzeitraum).
|
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|