LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.07.2025
L 21 R 788/24
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2a; SGG § 54 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 11.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 253/21

Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente; Gewährungssausschluss bei Ehe von unter einem Jahr; Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Versicherten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.07.2025 - Aktenzeichen L 21 R 788/24

DRsp Nr. 2025/14703

Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente; Gewährungssausschluss bei Ehe von unter einem Jahr; Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Versicherten

Bestanden in der Vergangenheit bereits Hochzeitspläne, so können diese als Argument nur dann gegen die Annahme einer Versorgungsehe herangezogen werden, wenn es bereits vor Bekanntwerden einer lebensbedrohlichen Erkrankung einen konkret gewordenen Hochzeitsentschluss mit entsprechenden Hochzeitsvorbereitungen, einschließlich eines konkret geplanten Hochzeitstermins, gab.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 11.6.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 2a; SGG § 54 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes. Hierbei ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe widerlegt ist.