OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.12.2024
12 A 286/23
Normen:
AFBG § 16; AFBG § 25;
Fundstellen:
ZVI 2025, 57
ZIP 2025, 914
NZI 2025, 368
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 5813/22

Anspruch auf Gewährung eines Maßnahmebeitrags nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG) für eine Fortbildung zum Logistikmeister

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2024 - Aktenzeichen 12 A 286/23

DRsp Nr. 2025/855

Anspruch auf Gewährung eines Maßnahmebeitrags nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG) für eine Fortbildung zum Logistikmeister

1. Wird eine Fortbildungsmaßnahme, für die dem Teilnehmer ein Maßnahmebeitrag bewilligt und in vollem Umfang ausgezahlt worden ist, vorzeitig durch den Bildungsträger aus in seiner Sphäre liegenden Gründen (wie etwa hier infolge des Eintritts seiner Insolvenz) beendet und kann der Teilnehmer, der bis dahin regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat, eine Rückerstattung fällig gewordener und bereits vollständig gezahlter Kosten seitens des Bildungsträgers nicht erwarten, so ist § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG mangels eines Abbruchs der Maßnahme durch den Teilnehmer nicht unmittelbar anwendbar. In einem solchen Fall liegen jedoch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm vor. 2. 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG ist als Spezialregelung anzusehen, die in ihrem (unmittelbaren und analogen) Anwendungsbereich eine Heranziehung des § 25 AFBG (i. V. m. § 50 SGB X) für eine (teilweise) Aufhebung der Bewilligung und entsprechende Rückforderung des Maßnahmebeitrags ausschließt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.