LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 30.04.2025
L 7 R 246/18
Normen:
SGB VI § 43; SGG § 103 S. 1; SGB VI § 240;
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 22.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 535/15

Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Anforderungen an das Vorliegen von Berufsunfähigkeit

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.04.2025 - Aktenzeichen L 7 R 246/18

DRsp Nr. 2026/224

Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Anforderungen an das Vorliegen von Berufsunfähigkeit

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 22. November 2018 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43; SGG § 103 S. 1; SGB VI § 240;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1970 geborene Kläger beantragte mit einem am 28. September 2011 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 26. September 2011 die Gewährung einer Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Hierbei wies er darauf hin, dass für ihn vorrangig der laufende Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sei. Nur falls dieser keinen Erfolg habe, solle der Rentenantrag bearbeitet werden. Bis dahin solle der Antrag ruhen.

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