LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 24.04.2025
L 4 R 189/19
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2; SGB VI § 46 Abs. 2a;

Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Vorliegen besonderer Umstände für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.04.2025 - Aktenzeichen L 4 R 189/19

DRsp Nr. 2026/215

Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Vorliegen besonderer Umstände für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer "Versorgungsehe"

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 25. September 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 2; SGB VI § 46 Abs. 2a;

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der im April 1964 geborenen und am XXX verstorbenen Versicherten nach einer Ehedauer von weniger als einem Jahr.

Der im April 1956 geborene Kläger und die Versicherte waren nach seinen Angaben bereits seit 1997 ein Paar. Den Sohn der Versicherten aus einer vorangegangenen Beziehung habe man gemeinsam aufgezogen. Bspw. habe der Kläger ihm eine Lehrstelle besorgt. Die späteren Eheleute haben nach Angaben des Klägers seit ca. 2004 in einer gemeinsamen Wohnung gelebt, welche der Kläger allein im Jahr 2007 erworben hat.