Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für den zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (nach Pflegegrad 3 statt nach Pflegegrad 2).
Der 1962 geborene, bei der Beklagten gesetzlich pflegeversicherte Kläger leidet u. a. an einer Erkrankung der Atemwege (Asthma bronchiale), einer Stoffwechselerkrankung (Diabetes mellitus Typ 2) und rezidivierenden depressiven Episoden. Erstmals im Februar 2020 beantragte er bei der Beklagten Leistungen der sozialen Pflegeversicherung.
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