Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Oktober und November 2020. Die Klägerin begehrt dabei die Berücksichtigung von Unterkunftskosten für eine Wohnung, die im Eigentum ihrer Eltern steht.
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