LSG Hamburg - Urteil vom 07.10.2024
L 4 AS 17/24
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; BGB § 117 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 05.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 207/21

Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten für eine Wohnung, die im Eigentum der Eltern steht

LSG Hamburg, Urteil vom 07.10.2024 - Aktenzeichen L 4 AS 17/24

DRsp Nr. 2025/7179

Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten für eine Wohnung, die im Eigentum der Eltern steht

Übernahmefähige Unterkunftskosten sind nach § 22 Abs. 1 AGB II die tatsächlichen Mietkosten. Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft sind zu übernehmen, wenn sie aufgrund einer wirksamen rechtlichen Verpflichtung vom Leistungsberechtigten zu tragen sind. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist insoweit, dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten, ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist, da bei Nichtzahlung der Miete eine Wohnungslosigkeit droht. Ob ein wirksames Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen vorliegt oder ob es sich um ein Scheingeschäft nach § 117 BGB handelt, ist anhand einer Beurteilung der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; BGB § 117 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Oktober und November 2020. Die Klägerin begehrt dabei die Berücksichtigung von Unterkunftskosten für eine Wohnung, die im Eigentum ihrer Eltern steht.