OLG Stuttgart - Urteil vom 28.10.2025
6 U 33/25
Normen:
BGB § 315; ProdHaftG § 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 55 O 269/23

Anspruch auf Instandsetzung und uneingeschränkte Inbetriebnahme des Speichers einer Photovoltaikanlage

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.10.2025 - Aktenzeichen 6 U 33/25

DRsp Nr. 2025/14206

Anspruch auf Instandsetzung und uneingeschränkte Inbetriebnahme des Speichers einer Photovoltaikanlage

Aus der gesetzlichen Pflicht des Herstellers, von einem fehlerhaften Produkt ausgehende Gefahren für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter so effektiv wie möglich und zumutbar auszuschalten, kann keine Verpflichtung entnommen werden, dem Erwerber ein fehlerfreies, in jeder Hinsicht gebrauchstaugliches Produkt zur Verfügung zu stellen und dadurch dessen Äquivalenzinteresse zu befriedigen.

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 55. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.11.2024 wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für beide Rechtszüge: 10.353,00 €

Normenkette:

BGB § 315; ProdHaftG § 1;

Gründe

I.

Die Kläger erwarben im Frühjahr 2022 von der Beklagten zu 2 eine Photovoltaikanlage und einen Speicher S. mit NCA-Batteriezellen, der von der Beklagten zu 1 hergestellt wurde. Der Kaufpreis für den Speicher betrug 10.353,00 € brutto. Die Anlage wurde von der Beklagten zu 2 montiert und am 13.5.2022 in Betrieb genommen.

1. 2. 3. 4.