Streitig ist, ob für den Sohn des Klägers neben einer Vollzeiterwerbstätigkeit ein Anspruch auf Kindergeld unter dem Aspekt der Bewerbung um einen Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 c) EStG) besteht oder ob dem Anspruch ein dreimonatiger Lehrgang des Sohnes als Rettungssanitäter als abgeschlossene Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entgegensteht.
Der am 9. Oktober 1998 geborene Sohn des Klägers (N), durchlief nach der Beendigung der Schulzeit in 2016 zunächst verschiedene Praktika und absolvierte von Dezember 2016 bis Mai 2018 einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) als Rettungssanitäter. Im Rahmen des BFD nahm N zunächst an einem rd. einwöchigen Lehrgang zum Sanitätshelfer teil und absolvierte zwischen Oktober 2017 und Juli 2018 einen insgesamt rd. dreimonatigen Lehrgang zum Rettungssanitäter.
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