Der Aufhebungsbescheid vom 13. Februar 2023 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2024 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für ihre Tochter B... für den Zeitraum von April 2023 bis August 2023 Kindergeld zu gewähren.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Klägerin begehrt für ihre am 11. August 1997 geborene Tochter B... nach erfolgter Teilabhilfe noch Kindergeld für die Monate April 2023 bis einschließlich August 2023 (Streitzeitraum).
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