Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist das Kindergeld für den Sohn K (geb. 00.00.1978) für die Monate Mai 2022 bis Juni 2024.
Dem Sohn wurde von der Pflegekasse der Pflegegrad 1 und damit ein Entlastungsbetrag bis zu 125 EUR monatlich zweckgebunden für Pflegeleistungen zuerkannt (Bl. 397 der Kindergeldakte - KGA -); sein Schwerbehindertenausweis weist seit dem 00.00.2001 den Grad der Behinderung mit 50 v.H. auf (Bl. 421 KGA).
Seit dem 00.00.2020 steht dem Sohn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu. Die Rente wurde ab dem 00.00.2022 monatlich laufend gezahlt (Bl. 485 KGA). Der Auszahlungsbetrag betrug zunächst monatlich ... EUR (Bl. 537 KGA), ab dem 00.00.2022 monatlich ... EUR und ab dem 00.00.2023 monatlich ... EUR (Bl. 600 KGA). Für die Zeit vom 00.00.2020 bis 00.00.2022 erhielt der Sohn eine Nachzahlung von ... EUR (Bl. 537 KGA). Nach Einbehaltung eines vom Jobcenter geltend gemachten Erstattungsanspruchs verblieb ein Restbetrag von ... EUR (Bl. 601 KGA). Die Nachzahlung des Betrags von ... EUR erfolgte im April 2022 in einer Summe (Bl. 602 KGA).
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