Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist das Kindergeld für den Sohn K (geb. 00.00.1978) für die Monate Mai 2022 bis Juni 2024.
Dem Sohn wurde von der Pflegekasse der Pflegegrad 1 und damit ein Entlastungsbetrag bis zu 125 EUR monatlich zweckgebunden für Pflegeleistungen zuerkannt (Bl. 397 der Kindergeldakte - KGA -); sein Schwerbehindertenausweis weist seit dem 00.00.2001 den Grad der Behinderung mit 50 v.H. auf (Bl. 421 KGA).
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