FG Köln - Urteil vom 02.12.2024
14 K 1296/24
Normen:
EStG § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Anspruch auf Kindergeld für einen Sohn mit Pflegegrad I

FG Köln, Urteil vom 02.12.2024 - Aktenzeichen 14 K 1296/24

DRsp Nr. 2025/3476

Anspruch auf Kindergeld für einen Sohn mit Pflegegrad I

1. Ein behindertes Kind ist imstande, sich im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG selbst zu unterhalten, wenn es mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf bestreiten kann. 2. Soweit die Mutter des behinderten Kindes aus familiären Gründen eigene Aufwendungen für den Sohn erbringt, ist dies unter kindergeldrechtlichen Gründen unbeachtlich.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist das Kindergeld für den Sohn K (geb. 00.00.1978) für die Monate Mai 2022 bis Juni 2024.

Dem Sohn wurde von der Pflegekasse der Pflegegrad 1 und damit ein Entlastungsbetrag bis zu 125 EUR monatlich zweckgebunden für Pflegeleistungen zuerkannt (Bl. 397 der Kindergeldakte - KGA -); sein Schwerbehindertenausweis weist seit dem 00.00.2001 den Grad der Behinderung mit 50 v.H. auf (Bl. 421 KGA).