1. Das Verfahren wegen Kindergeld für den Monat Juli 2019 wird eingestellt.
2. Der Bescheid vom 16. Januar 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. August 2020 wird aufgehoben, soweit die Festsetzung des Kindergeldes von Juni 2018 bis Juni 2019 aufgehoben und das Kindergeld insoweit zurückgefordert wird.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 10% und die Beklagte zu 90%.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
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