LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.10.2025
L 5 KR 189/24
Normen:
SGB XI § 33; SGB V § 13 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3a S. 7;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 13.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 KR 1323/21

Anspruch auf Kostenerstattung für Anschaffung einer Ganzkörpersoftorthese; Erforderlichkeit des Hilfsmittels fürunmittelbaren Behinderungsausgleich; Anspruch auf Kostenerstattung bei festgestelltem Systemversagen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2025 - Aktenzeichen L 5 KR 189/24

DRsp Nr. 2025/14710

Anspruch auf Kostenerstattung für Anschaffung einer Ganzkörpersoftorthese; Erforderlichkeit des Hilfsmittels fürunmittelbaren Behinderungsausgleich; Anspruch auf Kostenerstattung bei festgestelltem Systemversagen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 13.03.2024 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 33; SGB V § 13 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3a S. 7;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Kostenerstattung für die Anschaffung einer Ganzkörpersoftorthese Typ "Mollii Suit" in Höhe von 4.838,07 Euro.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er leidet an einer hereditären Ataxie und spastischer Tetraparese und Tetraplegie bei Z.n. lymphoblastischer Leukämie. Er ist schwerbehindert mit einem GdB von 100, ein Pflegegrad liegt nicht vor.