LSG Hamburg - Urteil vom 17.05.2024
L 1 KR 105/22 D
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33 Abs. 9; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 30.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 56 KR 19/21

Anspruch auf Kostenerstattung für eine privatärztliche Behandlung in Form einer Kataraktextraktion mit Tausch der natürlichen Linse gegen eine trifokale Linse

LSG Hamburg, Urteil vom 17.05.2024 - Aktenzeichen L 1 KR 105/22 D

DRsp Nr. 2024/10436

Anspruch auf Kostenerstattung für eine privatärztliche Behandlung in Form einer Kataraktextraktion mit Tausch der natürlichen Linse gegen eine trifokale Linse

Ein Anspruch auf Kostenerstattung setzt voraus, dass der Antragsteller die ärztliche Behandlung durch einen Vertragsarzt durchführt. Im Rahme der freien Arztwahl nach § 76 Abs. 1 SGB V obliegt es grundsätzlich den Versicherten, einen geeigneten Vertragsarzt zu finden. Erst wenn diese keinen für die Behandlung geeigneten Vertragsarzt finden können, hat die Krankenkasse eine Unterstützungspflicht bei der ärztlichen Suche.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33 Abs. 9; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung für eine privatärztliche Behandlung in Form einer Kataraktextraktion mit Tausch der natürlichen Linse gegen eine trifokale Linse.