BAG - Urteil vom 06.05.2025
3 AZR 130/24
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 5 S. 3 Nr. 2; BGB § 613a Abs. 1; RL (EG) § 2008/94 Art. 12 Buchst. a;
Fundstellen:
BB 2025, 1779
EzA-SD 2025, 8
ZIP 2025, 1824
ArbRB 2025, 236
NZA 2025, 1164
ZInsO 2025, 2239
AP 2025
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 657/23
LAG Köln, vom 24.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 457/23

Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen; Übernahme einer Altersversorgungsverpflichtung durch den neuen Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 06.05.2025 - Aktenzeichen 3 AZR 130/24

DRsp Nr. 2025/8316

Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen; Übernahme einer Altersversorgungsverpflichtung durch den neuen Arbeitgeber

Zu den Zusagen iSd. § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG, die den Pensions-Sicherungs-Verein in den zwei Jahren vor dem Sicherungsfall nicht zur umfassendenSicherung verpflichten, zählen auch vertragliche Arbeitgeberwechselmit Übernahme der Altersversorgungszusage durch den neuenArbeitgeber iSd. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. Orientierungssätze: 1. Nach § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG besteht ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen nur, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt(Rn. 14). 2. § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG enthält eine unwiderlegbare Vermutung und damit einenzeitlich begrenzten objektiven Ausschlusstatbestand. Zusagen und Verbesserungen von Zusagen iSd. Norm sind alle Änderungen, die den Begünstigten im Vergleich zuder bis dahin geltenden Zusage mit Wirkung für den Insolvenzschutz besserstellen(Rn. 15, 18).