LG Nürnberg-Fürth, vom 26.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 4685/22
Anspruch auf Löschung einer Grunddienstbarkeit hinsichtlich eines Verbots der Herstellung, des Lagerns und des Verkaufs von Getränken auf dem Grundstück des Klägers
OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.04.2025 - Aktenzeichen 3 U 2360/24
DRsp Nr. 2025/8142
Anspruch auf Löschung einer Grunddienstbarkeit hinsichtlich eines Verbots der Herstellung, des Lagerns und des Verkaufs von Getränken auf dem Grundstück des Klägers
1) Bei einer Dienstbarkeit, welche die Herstellung, das Lagern und den Verkauf von Getränken verbietet, kann ohne besondere Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass sie lediglich Räume und Teilflächen des belasteten Grundstücks betreffen soll, die als Gastwirtschaft genutzt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verbotsdienstbarkeit auch dem Schutz vor Konkurrenz dienen soll, sich also nicht in der Sicherung eines Bierbezugs erschöpfen soll.2) Sieht die Vereinbarung über den Erwerb eines so belasteten Grundstücks ausdrücklich vor, dass die Dienstbarkeit auch bei Unwirksamkeit oder nach Auslaufen des Bierbezugsverhältnisses zu dulden ist, spricht dies dagegen, dass sich der Zweck in der Sicherung des Bierbezugs erschöpfen sollte, und dafür, dass auch abstrakt die Verhinderung von Konkurrenz bezweckt war.3) Zu den relevanten Gesichtspunkten für die Prognose, ob mit einer Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit auf dem herrschenden Grundstück gerechnet werden kann, wenn dieses umstrukturiert wird.
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