OLG Koblenz - Beschluss vom 02.04.2025
13 UF 398/24
Normen:
BGB § 1408; BGB § 1410; BGB § 128; VersAusglG § 6;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 1610
FuR 2026, 254
Vorinstanzen:
AG Bingen, vom 29.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 86 F 141/23

Anspruch auf nachehelichen Unterhalts im Rahmen einer Scheidungsfolgesache

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.04.2025 - Aktenzeichen 13 UF 398/24

DRsp Nr. 2025/13101

Anspruch auf nachehelichen Unterhalts im Rahmen einer Scheidungsfolgesache

Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle nach §§ 138 BGB, 6, 8 VersAusglG ist zu prüfen, ob die Vereinbarung über den Ausschluss einer oder mehrerer Scheidungsfolgen allein oder im Zusammenhang mit den übrigen ehevertraglichen Regelungen schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise zu versagen ist. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bingen am Rhein vom 29.07.2024 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr für ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bingen am Rhein vom 29.07.2024 Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 31.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1408; BGB § 1410; BGB § 128; VersAusglG § 6;

Gründe

I.