BSG - Urteil vom 05.09.2024
B 3 P 9/22 R
Normen:
SGB XI § 37; SGB XI § 43a;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 30.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 P 132/20
LSG Bayern, vom 22.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 P 56/21

Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI anstelle der Pauschalleistung nach § 43a SGB XI

BSG, Urteil vom 05.09.2024 - Aktenzeichen B 3 P 9/22 R

DRsp Nr. 2025/383

Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI anstelle der Pauschalleistung nach § 43a SGB XI

Die Begrenzung der Höhe der Pauschalleistung von pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe gegen die Pflegekasse begegnet auch für Selbstzahler der Eingliederungshilfeleistungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

1. Bei einer Einrichtung, die am 31.12.2019 als vollstationäre Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen nach § 43a i.V.m. § 71 Abs. 4 SGB XI aF anerkannt gewesen ist, handelt es sich zum 1.1.2020 um eine Räumlichkeit nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI. 2. Dem Ausschluss eines Anspruchs auf Pflegegeld mangels häuslicher Pflege steht nicht entgegen, dass der Betroffene die ihm erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe selbst zahlt. Der Begriff der Räumlichkeit in § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI knüpft allein an den Ort an, an dem gepflegt wird, nicht aber daran, wer die Kosten der Eingliederungshilfeleistungen trägt. 3. Im Hinblick auf den pflegegradunabhängigen Anspruch nach § 43a SGB XI begegnet die Begrenzung der Höhe der Pauschalleistung für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in "besonderen Wohnformen" der Eingliederungshilfe gegen die Pflegekasse auch für Selbstzahler der Eingliederungshilfeleistungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.