LSG Hamburg - Urteil vom 04.02.2025
L 3 R 30/22
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 29.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 51 R 428/18

Anspruch auf Rente wegen Erwerbesminderung; Verschlossenheit für den Arbeitsmarkt aufgrund qualitativer Leistungseinschränkungen in der Arbeitstätigkeit; Berücksichtigung psychiatrischer Beeinträchtigungen

LSG Hamburg, Urteil vom 04.02.2025 - Aktenzeichen L 3 R 30/22

DRsp Nr. 2025/13034

Anspruch auf Rente wegen Erwerbesminderung; Verschlossenheit für den Arbeitsmarkt aufgrund qualitativer Leistungseinschränkungen in der Arbeitstätigkeit; Berücksichtigung psychiatrischer Beeinträchtigungen

Tenor

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der im April 1963 geborene Kläger ist gelernter Schlosser und war in diesem Beruf einige Jahre beschäftigt. Zuletzt arbeitete er bis 2003 als Lagerarbeiter. Seit dem Jahr 2005 bezieht der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Im Jahr 2009 beantragte der Kläger erstmals eine Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 10. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Grundlage waren ein Gutachten des Facharztes für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. K. vom 22. Februar 2010 sowie ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. vom 15. Juni 2010.