LSG Hamburg - Urteil vom 08.10.2025
L 3 R 13/23 D
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1;

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung

LSG Hamburg, Urteil vom 08.10.2025 - Aktenzeichen L 3 R 13/23 D

DRsp Nr. 2025/14398

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung

Eine zeitliche Limitierung der zumutbaren Arbeitszeit besteht nicht, wenn die Sachverständigen plausibel abgeleitet haben, dass die psychischen Erkrankungen insofern nicht zu Leistungseinschränkungen führen.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am xxxxx 1972 geborene Kläger stellte auf Veranlassung des Jobcenters am 13. August 2019 einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit dem Antrag reichte er diverse ärztliche Befunde sowie ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters G. zur Vorlage bei der Ausländerbehörde vom 26. April 2018 ein, in dem dieser ausführte, dass beim Kläger seit vier bis fünf Jahren eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Unter Berücksichtigung des langen Verlaufs der schweren depressiven Störung und fehlender Besserung trotz durchgehender adäquater fachärztlicher Behandlung sowie des zunehmenden Missbrauchs von Alkohol müsse von einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden.