LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.05.2024
L 8 R 2314/22
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 3; SGG § 73 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2024, 840
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 07.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1625/20

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Recht auf Begleitung im Rahmen einer neurologisch-psychiatrischen Begutachtung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2024 - Aktenzeichen L 8 R 2314/22

DRsp Nr. 2024/10809

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Recht auf Begleitung im Rahmen einer neurologisch-psychiatrischen Begutachtung

1. Bei erfolgreicher Berufung des beklagten Sozialversicherungsträgers zu einem im Hauptantrag vor dem Sozialgericht erfolgreichen Klageverfahren entscheidet das Berufungsgericht - trotz diesbezüglich fehlender erstinstanzlicher Entscheidung - auch über einen vor dem Sozialgericht gestellten Hilfsantrag, der kraft Berufungseinlegung der Beklagten ohne Weiteres Gegenstand des Berufungsverfahrens wird. 2. Das grundsätzliche Recht eines Beteiligten auf eine Begleitperson bei der Begutachtung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen und die Verwertbarkeit des Gutachtens sind zu unterscheidende Fragestellungen. Hat ein Beteiligter von seinem Recht auf Begleitung im Rahmen der Begutachtung Gebrauch gemacht und besteht die Gefahr, dass durch die Anwesenheit des Dritten das Ergebnis der Exploration und Begutachtung verfälscht wurde, so entfällt dieser Mangel des Gutachtens nicht dadurch, dass die gerichtliche Anordnung eines zumindest zeitweisen Ausschlusses des Dritten von der Begutachtungssituation versäumt wurde. Vielmehr ist ein entsprechender Mangel vom Gericht gleichwohl zu würdigen.