OLG Brandenburg - Urteil vom 21.08.2025
10 U 57/23
Normen:
BGB § 488; BGB § 564 Abs. 2; BGB § 567; BGB § 581 Abs. 2; BGB § 620 Abs. 2; BGB § 621; BGB § 624; HGB § 89 Abs. 1;
Fundstellen:
WM 2025, 2281
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 09.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 17/21

Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrags; Wirksamkeit eines langfristigen Darlehensvertrags

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.08.2025 - Aktenzeichen 10 U 57/23

DRsp Nr. 2025/13069

Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrags; Wirksamkeit eines langfristigen Darlehensvertrags

Das Kündigungsrecht kann nach § 314 Abs. 3 BGB nur innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund ausgeübt werden. Die Bestimmung der angemessenen Frist hat sich im Einzelfall an den genannten beiden Regelungszwecken auszurichten.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. März 2023, Az.: 6 O 17/21, wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 90.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 % aus 90.000,00 € pro Jahr seit dem 13. Februar 2014 bis zum 31. Dezember 2037 zu zahlen.

2. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin; die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 90.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 488; BGB § 564 Abs. 2; BGB § 567; BGB § 581 Abs. 2; BGB § 620 Abs. 2; BGB § 621; BGB § 624; HGB § 89 Abs. 1;